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Grundsätzlich ist der Besitz von Waffen und Munition nicht verboten, sofern eine Waffenbesitzkarte vorhanden ist. Mit dieser ergeben sich aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, denen unbedingt verantwortungsbewusst nachgekommen werden muss. Heute soll es um die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Diese ist auch ganz klar in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt. So sollten keine Missverständnisse aufkommen, die Ihnen rechtliche Probleme bescheren könnten.
§ 36 Waffengesetz (WaffG)
Der erste Absatz des § 36 Waffengesetz (WaffG) besagt, dass Sie als Besitzer von Waffen oder Munition in der Pflicht sind, diese so zu verstauen, dass unbefugte Dritte sich keinen Zugang zu ihnen verschaffen können. Das schließt nicht nur „fremde“ Dritte ein, sondern auch Ihre Freunde und vor allem auch die Familienangehörigen, ganz gleich welchen Grades. Um die Sicherheit weiter zu steigern, ist es daher auch nötig, Waffen und Munition in getrennten Sicherheitsbehältnissen zu verwahren. Zumindest dann, wenn die Lagerung nicht in einem Sicherheitsbehältnis sichergestellt wird, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) entspricht. Das gilt auch für eine Norm, die ein gleiches Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) besitzt.
Verbotene Waffen und Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt, müssen ebenfalls in einem Sicherheitsbehältnis verwahrt werden. Dies muss mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer gleichwertiger entsprechen. Ein Beispiel hierfür ist die Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995).
Aufbewahrung in Kürze
• Stahlschrank mit Schwenkriegelverschluss (ohne Klassifizierung): Waffen = Keine Lang- und Kurzwaffen, Munition = Ja
• Stahlschrank Sicherheitsstufe A (VDMA 24992) Waffen = Bis zu 10 Langwaffen, keine Kurzwaffen, Munition = im abschließbaren Innenfach
• Stahlschrank Sicherheitsstufe An (VDMA 24992) mit abschließbarem Innenfach Sicherheitsstufe B (VDMA 24992): Waffen = bis zu 10 Langwaffen / bis zu 5 Kurzwaffen im Innenfach, Munition = zusammen im abschließbaren Innenfach
• Stahlschrank Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) ohne Innenfach: Waffen = Unbegrenzt Langwaffen / bis zu 10 Kurzwaffen, Munition = Keine
• Stahlschrank Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) mit abschließbarem Innenfach: Waffen = Unbegrenzt Langwaffen / bis zu 10 Kurzwaffen, Munition = zusammen im abschließbaren Innenfach
• Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 (DIN/EN1143 ‐ 1 oder gleichwertig): Waffen = Unbegrenzt Langwaffen / bis zu 10 Kurzwaffen, Munition = Ja (ohne räumliche Trennung)
• Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1 (DIN/EN 11443 ‐ 1 oder gleichwertig): Waffen = Unbegrenzt Langwaffen / mehr als 10 Kurzwaffen, Munition = Ja (ohne räumliche Trennung)
Nachweis über die Aufbewahrung
Nachdem Sie die gesetzlich geregelten Vorkehrungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition getroffen haben, müssen Sie Ihrer zuständigen Behörde einen entsprechenden Nachweis erbringen. Sie haben die Möglichkeit, Kassenbelege oder Rechnungen, die den Kauf der Aufbewahrungsbehältnisse belegen, zu nutzen. Aus ihnen muss die Schutzklasse erkennbar sein. In Ausnahmefällen können auch Bilder eingereicht werden, auf denen die Sicherheitsbehältnisse zu sehen sind, wie man Sie bei Ihnen vorfindet und Typenschild des Schranks erkennbar ist.
Nutzen Sie einen Möbel-Einsatztresor, so müssen diese entweder in das Möbelstück integriert oder hinter der Wandverkleidung eingebaut werden.
Es kann auch dazu kommen, dass eine verdachtsunabhängige Kontrolle durchgeführt wird, der sie nicht widersprechen dürfen, auch wenn diese unangekündigt erfolgt. Bei Verweigerung droht eine Anzweifelung Ihrer Zuverlässigkeit als Waffenbesitzer.
Die Aufbewahrung des Schlüssels
Nicht nur die Waffen und Munition an sich müssen sicher verwahrt werden, auch der Schlüssel spielt eine Rolle. Waffenrechtskonform würde es so aussehen, dass Sie ihn in einem Aufbewahrungsbehältnis wegschließen, welches mindestens derselben Sicherheitsstufe (VDMA) oder Widerstandsgrad (Euronorm) entspricht, wie das in dem Sie Ihre Waffen und Munition lagern.
Wenn Sie verstoßen sollten
Wahrscheinlich werden Sie eine Möglichkeit bekommen, Ihre Sicherheitsvorkehrungen entsprechend zu treffen, wenn es bei einer Kontrolle nicht richtig sein sollte. Allerdings kann es auch passieren, dass Sie bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro rechnen müssen.
Grundsätzlich gilt
Sollte es einmal zu Unklarheiten kommen, wenden Sie sich vertrauensvoll an den zuständigen Landrat oder an das Ordnungsamt. Sie sind Ihnen bei der ordnungsgemäßen Aufbewahrung mit Rat und Tat behilflich. Vor allem dann, wenn neue Regelungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition festgelegt werden, kann es ein sinnvoller Schritt sein. Wenden Sie sich bei Fragen und Unsicherheiten rechtzeitig an diese beiden Stellen, damit es nicht zu ungewollten Missverständnissen und Konsequenzen kommt.